Allgemeines
Die Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Verbraucher im Sinne der Verkaufsbedingungen sind natürliche Personen mit denen in
Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Verkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Änderungen und Ergänzungen unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

2 Angaben auf unserer Webseite
Die Darstellung der Produkte unter www.gezer-fleisch.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar,
sondern soll dem Kunden eine erste Übersicht vermitteln. Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

3 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich Menge, Preis, Verpackungseinheit sowie Liefer- und Abladezeit.
Unsere Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich kommt die
Ausführung des Geschäftes durch den Verkäufer.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Auf
Kundenwunsch zugeschnittene oder produzierte Ware verpflichtet zum Kauf, ein Recht zur Rücknahme
besteht nicht.
Wir sind berechtigt, das mit der Bestellung einhergehende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der
Ware an den Kunden erklärt werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie
durch unsere vertretungsberechtigten Organe bestätigt werden.

4 Preise und Zahlung
Unsere Preisangaben erfolgen, stets als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Wenn nicht anders angegeben, liefern wir frei Haus.
Sofern nicht anders vereinbart, ist das vereinbarte Entgelt sofort fällig sobald wir unsere Lieferung oder
Leistung ausgeführt und die Rechnung übergeben haben. Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzug in
der Weise zu erfolgen, dass wir spätestens 10 Arbeitstage nach Rechnungsdatum über den Betrag
verfügen können. Im Falle des Zahlungsverzugs haben wir Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von
10% p.a. und ggfs. Ersatz des weitergehenden Verzugsschadens.
Sollten wir Schecks, Wechsel oder andere Zahlungsmittel annehmen. erfolgt das nur unverbindlich und
unter dem Vorbehalt der kostenfreien Gutschrift auf unserem Bankkonto.
Treten beim Kunden wesentliche Vermögensverschlechterungen auf, oder werden schlechte
Vermögensverhältnisse bekannt, behalten wir uns vor, Vorkasse zu verlangen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die Gezer Fleischmanufaktur Berlin GmbH über eventuelle Vermögensverschlechterungen
zu informieren. Schlechte Vermögensverhältnisse liegen Insbesondere dann vor, wenn gegen den
Kunden vollstreckt wird oder die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist.
Zur Aufrechnung und zum Rückbehalt ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Forderungen bzw.
Rechte rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind.

5 Lieferung und Leistung
Eine von uns zugesagte Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn wir wegen eines
Hindernisses das wir nicht vorhersehen oder beeinflussen konnten, nicht liefern oder leisten können.
Angemessene Teilleistungen und Teillieferungen halten wir uns in jedem Falle vor.
Auch wenn für unsere Lieferung oder Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine
Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang
einer schriftlichen Mahnung bei uns ein. Kommen wir in Verzug haben wir Anspruch auf Gewährung einer
Nachfrist von mindestens zwei Wochen.

6 Verpackung
Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. gemäß
Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird,
ist der Käufer verpflichtet. das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen
zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die
Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er
verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu über-
geben, dass eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.
Die bei Anlieferung zur Verfügung gestellten Transportbehälter (z.B. E2-Kisten, H1-Paletten) bleiben
unser Eigentum. Der Leerguttausch findet 1:1 statt. Das Leergut bitte bei nächster Lieferung mitgeben.
Für das Leergut wird ein Leergutkonto geführt. Bei Nicht-Rückgabe werden die Kosten für
Neuanschaffung zzgl. Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

7 Beschaffenheit der Ware
Angaben zu unserer Ware, deren Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten sind reine
Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als garantiert bezeichnet.
Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen handelt es sich um tierische Produkte, bei denen auch
Qualitätsschwankungen nicht zu 100% ausgeschlossen werden können. Qualitätsabweichungen von
weniger als 5% einer Partie sind kein gewährleistungspflichtiger Mangel.
Maßgebend sind das Abgangsgewicht und die Abgangsmenge. Als Abgangsgewicht und -mengen
gelten stets die uns von unseren Lieferanten angegebenen Gewichte und -mengen. Der gewöhnliche
Gewichtsschwund der Ware während des Transports zum Kunden geht zu seinen Lasten.
Angaben und Auskünfte über die Eignung, Verwendung und Verarbeitung, Reinigung und Behandlung
unserer Ware sind unverbindlich. Für die Kontrolle und Prüfung sowie die Beachtung gesetzlicher
Vorschriften bei der Lagerung und Verwendung unserer Ware ist allein der Kunde verantwortlich.
Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware, mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Käufer über.

8 Mängelgewährleistung
Auf Beanstandungen wegen einer Differenz zwischen den gelieferten und den auf den Transport-
papieren angegebenen Mengen oder offensichtlichen Transportschäden an der Ware wird nur ein-
gegangen, wenn der Käufer sich beim Empfang der Ware die Beanstandung bescheinigen lässt und die
Beanstandung bei oder sofort nach Empfang der Ware erfolgt. Der Kunde ist bei Lieferung der Ware zur
Prüfung verpflichtet.

Bel Fleisch und Fleischerzeugnissen können sensorisch feststellbare Qualitätsmängel,
Salmonellenbefall sowie Gewichtsabweichungen nur sofort gerügt werden. Alle sonstigen Mängelrügen
müssen uns spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung der Ware schriftlich mitgeteilt
werden. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Rügefrist mit der Feststellung des Mangels. Ein Mangel
ist versteckt, wenn er bei der dem Kunden obliegenden Untersuchung nicht erkennbar war. Mängelrügen
sind durch Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Fleischwaren oder eines
Amtsveterinärs zu belegen.
Der Kunde ist verpflichtet, beanstandete Ware am Ort der Lieferung zur Prüfung durch uns und unsere
Beauftragten bereitzuhalten. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Mängelrügen und Gewichtsbeanstandungen sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die Ware versandt
hat oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen wurde. Dies gilt nicht, wenn in diesen Fällen ein
versteckter Mangel entdeckt wird.
Verpackung gilt als vertragsgemäß, wenn sie bei Übernahme durch den Beförderer nicht gerügt wird.
Mangelhafte Teile einer Lieferung berechtigen den Kunden nicht zur Rückgabe der übrigen Partie.
Bei gefrorener Ware ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Ware stichprobenhaft zum Zwecke der
Qualitätsprüfung aufzutauen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, hat der Kunde die übrigen Partien
unangetastet gefroren zu halten bis zur Besichtigung durch uns oder einen Beauftragten.
Bei einem berechtigten Mangel der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung berechtigt. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern,
wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen
der §§ 478,479 BGB.
Ergänzend gilt § 377 HGB.

9 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sind bei Verletzung nicht
vertragswesentlicher Pflichten ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzungen von vertragswesentlichen
Pflichten ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Mangelgewährleistungsansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren innerhalb von einem
Jahr ab Lieferung.
Sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verjähren mit Ablauf von
18 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht im Fall grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
unserer Erfüllungsgehilfen, einer Verletzung von Garantien, oder bei einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
Sofern wir, oder unsere Erfüllungsgehilfen, nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines
Produkts haften, gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Gesetzes. Im Fall des Innenausgleichs nach
§ 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.

10 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden zustehenden
Zahlungsansprüche bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn unsere
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist. Der Eigentumsvorbehalt sichert dann den Saldo.
Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden im Sinne der §§ 947,948 und 950 BGB
verarbeitet oder umgebildet oder mit seinem oder fremdem Eigentum verbunden, vermischt oder
zusammen mit seinem oder fremdem Eigentum verarbeitet oder umgebildet, gilt als vereinbart. dass wir
dadurch ohne weiteres das Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache bzw. Ware erwerben, dass
unsere Forderungen in gleicher Weise sichert wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.
Wird unsere Vorbehaltsware sowie die gemäß § 10 Abs. 2 in unserem Eigentum bzw. Miteigentum
stehende neue Ware vom Kunden im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs verkauft, gilt als
vereinbart, dass die Kaufpreisforderung mit sämtlichen sonstigen Rechten aus dem Kaufvertrag ohne
weiteres auf uns übergeht. Als Sicherheit für alle uns zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung von neuer
Ware, an der wir lediglich Miteigentum erworben haben, gilt auf uns übergegangen nur der Teil der
Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.
Der Kunde ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen.
Diese Berechtigung erlischt, sobald der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug geraten ist. In diesem
Fall ist er verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden deren Namen und
ladungsfähige Adresse zu benennen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen
Urkunden und Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Auskunft über den Bestand
unserer Vorbehaltsware, sowie der gemäß §10 Abs. 2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden
Ware zu erteilen und diese Ware herauszugeben, wenn Wir ihn dazu auffordern. § 449 Abs. 2 BGB gilt in
dem Fall nicht.
Zur Verfolgung und Sicherung unseres Herausgabeanspruchs sind wir berechtigt, nach vorheriger
Ankündigung die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware sowie die gem.
§ 10 Abs. 2 in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware mitzunehmen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, erwerben wir dadurch ohne weiteres ein Pfandrecht an allen in
seinem Eigentum stehenden Gegenständen, die in unseren Besitz oder in unsere Verfügungsmacht
gelangen.

11 Datenschutz
Wir speichern und nutzen personenbezogene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, FAX) des Käufers
zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Abwicklung des
Vertrages erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht
möglich. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung gespeichert und darüber hinaus. solange
gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend
gemacht werden können, oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere Speicherung rechtfertigen.
Folgende Rechtsbehelfe stehen dem Käufer im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung jeweils nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung: das Recht auf Auskunft über die ihn
betreffenden Daten, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch
gegen die Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, sowie Einbringung einer Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde.

12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. ist unser Geschäftssitz in Berlin Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Wir sind auch berechtigt am allgemeinen Gerichtsstand des
Kunden zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ungültig sein, wird hierdurch
die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich einig. dass die
unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, die nach Inhalt und Zweck der
unwirksamen Geschäftsbedingungen entspricht.